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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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304
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Zocj.

oder daß sie schon i» der Fabrikation mit einem der^ stimmt zu wählenden Zeichen versehen werden,

oder daß sie Packenweise in einer beliebigen Größe,welche der Versender den Packcten geben will,sicher versiegelt oder plombirt werden.

§. 29. Dies letztere Mittel ist auch in andern Fäl-len so oft zulässig, als es der Bequemlichkeit des Versen-ders gemäß ist.

§. Zo. Welches Erkennungsmittel für einen jeden Fa-brikanten, nach Maßgabe der Artikel, welche er führt,vorzugweise gelten soll, wird in dem ihm crtheilten Er-laubnißschsin, Waarcn als zurück zu führende Güterzu erklären, mit bestimmt.

§. Zi. Sollte wieder Erwarten ein Fabrikant dashiernach in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchen, auch Ver-fälschungen und Defraudationen entweder selbst begehen,oder andern dazu behülflich seyn, so hat derselbe außerder allgemeinen geschlichen Bestrafung dieser Vergehenden Verlust des Rechts der Zurückbringung seiner Maa-ren sogleich bei dem ersten Falle verwirkt.

§. Z2. Bei der Versendung der Waaren der zweitenKlasse nach auswärtigen Messen, mit der Begünstigungder steuerfreien Rückbringung, kommen die Vorschriftenvon §. 5. bis Zi. in soweit zur Anwendung, als nicht imfolgenden ausdrückliche Ausnahmen bestimmt werden.

§- 33- Zu §- 5- Auch Kaufleute und Personen, wel-che zugleich Fabrikanten und Händler mit Waaren sind,

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