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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
303
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§. L/j. Es ist nicht erforderlich/ daß zu den Merkma-malen Zeichen gewählt werden, welche die Maaren alspreußische Fabrikate kenntlich machen. ES steht einemjeden einzelnen Fabrikanten frei, ein ihm gefälliges Zei-chen zu wählen. Nachdem er solches bestimmt hat, istdie Zeichnung von ihm der betreffenden Negierung zuübergeben, welche den Schnitt danach auf Kosten desFabrik-Unternehmers bei dem Finanz-Ministerium in An-trag bringt.

§. 2Z. Zn einzelnen Fällen kann dem Fabrik-Unter-nehmer das Siegel oder der Stempel zur Bezeichnung seinerFabrikate, jedoch nur so lange, als derselbe sich von demSitze seiner Anstalt nicht entfernt, überlassen werden,wenn er sich durch einen besonderen Verpstichtungsscheinanheischig macht, für jeden möglichen Mißbrauch zu haf-ten.

§. 26. Diejenigen Maaren, welche einen Stempel deut-lich annrhmen, und dadurch nicht beschädigt werden, sinddurch einen Stempel zu bezeichnen.

§. 27. Ein sehr großer Theil von andern Maaren istdurch Stempel auf dem Knoten eines mit der Maareselbst durch eine Schnur in Verbindung gesetzten Bleieskenntlich zu machen.

§. 2g. Maaren, welche solche Bezeichnungen nicht zu-lassen, sind dadurch kenntlich zu machen,

daß entweder Proben zurückbehalten werden,