ZoZ
die nicht in ihren eigene,, Fabriken gefertigt werden, kön-nen die Erlaubniß erhalten.
§- 34 - Zu § §- 6 bis io. Die Absendungs - und Aus-gangs-Abfertigung kaNn^üuch bei einem Unter-Steuer-'amte, wenn dieses näher als das betreffende Haupt-Steueramt gelegen ist, und bei denjenigen Neben-Zoll-ämtern erster Classe, welche an der Straße zum Meßorteliegen, geschehen.
§- 35 - Zu §. 20. Die Zurückbringüng kann in einerFrist von einem Jahr und einem Monat statt finden.
§- 36. Zu §. 22. bis Zo. Bei der Bezeichnung sindmehrere Erleichterungen zulässig, worüber nach Maßgabeder vorkommenden Gegenstände von den Regierungen inden einzelnen Fällen Vorschläge zu machen sind.
Berlin, den 24sten October igcg.
v. Bülow. v. Klewi;.
Handels-Ministerium.
Finanz-Ministerium.
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