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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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MI Statt, unter welche eine Abfertigung nach fremdenMessen mit dem Rechte der steuerfreien Rückführung nichtzulässig ist. Diese Quantität bestimmen die Negierun-gen für einen jeden Fabrikanten nach Maßgabe der Ge-genstände, welche derselbe führt, in dem ihm zu ertei-lenden Erlaubnißschein. Ein Zentner ist die gering-ste Menge, welche festgesetzt werden kann, und diese istnur bei den feinem Waaren zu bestimmen.

§. 22. Als Bezeichnungs-und Erkennuugsmittel sindzulässig:

1) besondere Stempel,

2) besondere Siegel und Bleie,

Z) Merkmale, welche während der Fabrikation derge-stalt angebracht worden, daß sie nicht nachgcholt wer-kbunen,

4 ) Zurückbehaltung von Proben,

Z) Gemeinschaftliche Versiegelung mehrerer-Stücke.Ausserdem wird es die Controlle sehr erleichtern, wenndie Fabrikanten neben der amtlichen Bezeichnung, woes thunlich ist, ihren Namenszug oder sonstige Signatureinwirken, einnähen, einbeitzen oder aufprägen lassen.

§. LZ. Es ist nicht erforderlich, daß die Fabrikantendie ganze Versendung der Bezeichnung unterwerfen, son-dern es steht ganz in ihrer Wahl, welchen Theil dersel-ben sie bezeichnen lassen wollen; von den bezeichnungsfä-higen Stücken können aber nur wirklich bezeichnte zu-rückkommen.