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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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301
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Zoi

bleict, und die Zlnmeldung und das Verzeichniß gelangen,mit den nöthigen erläuternden Bemerkungen versehen,eben so an das gewählte Ausgangs-Amt, als wenn eineursprüngliche Abfertigung bei einem Hauptamts im In-nern erfolgte.

§. ig. Entsagt der Waarcnführer der Vergünstigungder freien Durchfuhre, so werden die Maaren, gleichfremden, unter VerbleiungS- und Begleitschein-Controllean das gewählte Ausgangsamt abgefcrtigt, und Anmel-dung samt Verzeichniß wird demselben mit der Post über-sendet.

§. 19. Der Wiedercingang der nach einem fremdenMeßorte ausgegangenen und dann nach einem fremdenMeßorte wieder durchgegangcncn Maaren muß jederzeitüber das letzte A'usgangeamt Statt finden, und bei demWiedereingange muß entweder dort, bei dem ursprüngli-chen AbfertigungSamte im Znnern, oder bei dem Haupt-amte eines inländischen Meßplatzes (wenn dieser i» der-jenigen Länderabtheilung liegt, zu welcher das Eingangs-amt gehört) die schließliche Abfertigung erfolgen, und esist nicht zulässig, solche Maaren zum drittenmal, nach ei-nem fremden Meßplatze auf die erste Abfertigung zu ver-senden.

§. 20. Sieben Monate nach dem Tage der ursprüng-lichen Abfertigung ist das Recht, die Maaren als znrück-zubringende Güter anzumelden, erloschen.

K. 21. Es findet eine gewisse Quantität von Waa-