§. r 4 - Bei dem Wiedereingange sind drei Fälle zuunterscheiden, nämlich ob
s) die Maaren im Eingangsamte ihre gänzliche Ab-fertigung erhalten, oder
b) ob selbige zu dem Behuf an das ursprüngliche Ab-fertigungsamt im Innern oder an ein Haupt-Steueramtin einem inländischen Meßorte verwiesen worden, oderendlich
c) ob solche znm Durchgänge nach einem fremden Meß-orte bestimmt seyn sollen.
§- Im erstem Falle erfolgt eine ganz genaue Be-währung der zurück zu bringenden Güter auf den Grundder Anmeldung und des Verzeichnisses im Eingangöamte,und wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, treten dieMaaren sogleich wieder >n den freien Verkehr.
§. 16. Zn dem andern Falle werden die Maaren,unter Verbleiungs- und Begleitschein-Controlle an dasbetreffende Amt abgelassen, und demselben wird die An-meldung und das Verzeichniß, Behufs der dort vorzuneh-menden genauen Bewährung zugesendet.
§- 17- Im dritten Falle ist eine zollfreie Durchfuhrevcrstattet, wenn noch ungeöffnete Kolli mit unversehrtenBleien zurückkommen, oder, wenn der Einbringer die ge-naue Bewährung im ersten Eingangsamte wählt. DieAnmeldung und das Verzeichniß werden mit rother Dintegenau, der noch als vorhanden befundenen Maaren we-gen, berichtigt; die geöffneten Kolli werden wieder ver-