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und die genaue Durchsicht ihres Inhalts auf den Grunddes Verzeichnisses ein,
§. 9. Nach vollzogener Durchsicht werden die Maa-ren verbleiet über die Gränze gelassen, die Anmeldungmit dem versiegelten Verzcichniß wird zurück behalten.
§. 10. Zn dem andern Falle, wenn die erste Anmel-dung im Haupt-Zollamte abgegeben wird, vereinigen sichbei demselben nach obiger Anleitung die Verrichtungen desHaupt-Steueramtcs mit denen des Haupt-Zollamtes,
§. 11, Bei dem Abgänge der Maaren muß angege-ben werden, ob der unverkauft zurückkommende Theils) über dasselbe Haupt-Zollamt,b) über ein anderes, und welches Haupt-Zollamt wie-der eingebracht werden soll,
§. 12, Im ersteren Falle behält das Amt die Anmel-dung mit dem Verzeichnisse an sich, in dem andern Falleübersendet es diese Stücke mit der nächsten Post dem zumWiedersjngange gewählten Haupt-Zollamte,
§. iZ. Diese Angabe kann zwar berichtigt und abge-ändert werden, jedoch muß dies so zeitig geschehen, daßdie Anmeldung mit dem Verzeichniß dem gewählten Ein-gangsamre dergestalt zugesendet, oder von demselben wie-der eingezogen werden kann, daß solche beim Eintreffender Güter vorhanden sind. Sonst müssen diese so langeim Verwahrsam des Amts bleiben, bis jene Stücke beidemselben eingegangen sind.