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solchen Erlaubnißschein nur allein für sich Gebrauchmachen darf, lcgitimirt sich bei den betreffenden Abfer-tigungs-Aemtern, als zu solchen Versendungen berechtigt,um die Abfertigungen darauf zu empfangen. Von dengedachten Aemtern wird eine jede Abfertigung mit ge,naucr Angabe der Waaren, Menge, welche ausgeführtunh wieder zurückgebracht wird, auf dem Erlaubnißscheinverzeichnet, so daß dieser zu jeder Zeit nachweiset, in wel-chem Umfange von der Erlaubniß Gebrauch gemachtworden ist,
§. 6. Die Abfertigungen znm Ausgange geschehen,nach der Wahl des Versenders, entweder bei demjenigenHaupt - Sleueramte im Innern, in dessen Amtsbereichedie Fabrik,Anstalt liegt, oder bei demjenigen Gränz-Zoll-amte, welches auf der Straße nach dem betreffendenMcßorte gelegen ist,
§. 7. Zm erster» Falle wird, mit Bezugnahme aufden Erlaubnißschein, eine Anmeldung nach dem beiliegen-den Muster L. abgegeben, mit welcher nach Anleitungeben dieses Musters verfahren wird.
§. 8 Bei dem Eintreffen im Haupt-Zollamte wer-den die Waaren mit jener Anmeldung zum Nachsehengestellt. Wenn der Verschluß der Kolli unbezweifelt rich-tig, und wenn sonst kein Anlaß zu einer genauen Durch-sicht vorhanden ist, begnügt sich das Amt mit einer äu-ßeren Nachsehung; gegenseitig tritt Eröffnung der Kolli