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§. i. Diejenigen Maaren, bei welchen für jetzt einegenauere Aufsicht erforderlich ist, sind in dem beiliegendenVerzeichniß -k., und diejenigen, bei welchen eine leichtereControlle Statt finden kann, in dem Verzeichniß L. ent/halten.
§. 2. Gegenstände der Verzehrung, als: Zucker, Ta-back n. s. w., können nicht steuerfrei als inländische Fa-brikate zurückgeführt werden.
§. z. Die folgenden Bestimmungen sind als Regelzu betrachten; da jedoch bei der Vielartigkeit der vor-kommenden Gegenstände Ausnahmen nöthig werden kön-nen, so werden diese in dazu geeigneten Fällen besondersbestimmt werden.
§. 4. Zu Versendungen der Maaren erster Klasse,kann nur denjenigen Fabrikanten, welche mit den in ih,ren Anstalten selbst gefertigten Maaren allein einenVerkehr treiben, von den Regierungen das Recht steuer-freier Zurückbringung verstattct werden.
§. Z. Die Personen, welche davon Gebrauch ma,chen wollen, melden sich bei der Negierung, in deren Be,zirk ihre Fabrik-Anstalt liegt, und erhalten darüber einenErlaubnißschein, in welchem ausgedrückt wird, für welcheMaaren-Artikel derselbe gelten soll, und dem ein Exem-plar dieses Regulativs beigefügt wird. Ein solcher Er-laubnißschein ist auf zwei Jahre gültig, und wird nachderen Ablauf gegen einen neuen ausgcwechselt. DerInhaber, welcher, wie sich von selbst versteht, von einem