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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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281
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Anhang.

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Diese EIngangsamter werden, «m die Revisionder Abstammung mit Erfolg bewerkstelligen zu kön-nen, mit dem Fabrikations-Betriebe der verschiede-nen Etablissements und mit den Merkmalen, wel-che den Ursprung bekunden sollen, genau bekanntgemacht werden. Auch ist dadurch eine Gegenkon-trolle veranstaltet, daß die Königliche RegierungNachrichten sammelt, welche Maaren sowohl überein jedes dieser Aemter als mit der ordinären Posteingegangen sind, um diese im Zusammenhangsmit den Abschreibungen in den Verscndungsortenvergleichen zu können.

5) Die inländische Fabrikation muß, so weit es derGegenstand «erstattet, durch Zeichen, welche wäh-rend, oder gleich nach der Fabrikation anzubringensind, nachgewiesen werden.

Stuhlwaaken, mit Ausnahme der Bänder, sindauf dem Stuhle zu bezeichnen; wird das Zeichendurch die Walke oder Farbe unkenntlich, so mußes nach deren Vollendung und vor völliger Appre-tur der Maaren wiederholt werden.

Band und Strumpfwaaren werden Packetweisebezeichnet. Leder werden, so wie sie aus der Grubekommen, mit einem Hammer geschlagen.

Eisenbleche, Flinten :c., Säbel und Klingen,Eisen-Pfannen, müssen von den Fabrikanten miteinem bestimmten Zeichen während der Fabrikation