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Anhang.
, versehen werden; in wie weit dies mit den Metall,knöpfen stückweise beim Guß zulässig ist, muß nochmehr erörtert und thuulichen Falls gleichfalls an-geordnet werden, unter allen Umständen ist es aberbei dem Prägen auf der Rückseite thunlich undanzubringen.
Papier muß unveränderliche Wasserzeichenführen.
Puhschuhe werden gestempelt,desgleichen Packete mit Taback.
Es ist nicht erforderlich, daß die Fabrikantenihre ganze Fabrikation dieser Bezeichnung unter-werfen, sondern cs ist dies nur mit dem Theil der-selben nöchig, welchen sie in das geschlossene Landabzusctzen gedenken-
Von Seiten der Kinigl. Regierung zu Erfurtsind zur Ausstellung der Ursprungsbescheiniguugenund zur Verbleiung der Kollis angewiesen worden;das Acciseamt zu Erfurt,
— — — Gefell und
die Rentämter des Hennebergschen Kreises Schleu-singen, Suhl und Kühndorf; welchen auch dieBezeichnung der Waaren, in so weit sie ihrerBeschaffenheit nach zulässig ist, aufgetragenworden.