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Anhang.
4) Der Eingang in die geschlossenen Lande kann(außer vermittelst der ordinairen Post) mit Aus-nahme der DenNeckensteincr 'Maaren, nur überfolgende Haupt-Aollämter-statt finden; in die west-lichen Provinzen > über WUnsdorf und Marburg,in die östlichen Provinzen über Langensalze, Eckarcs-berge und Naumburg/ und die Benneckensteiner
> Wnaren . ,
' in'die westlichen Provinzen.
'o ' 6- SbeÄMarburg '
" in die-östliche» Provinzen- i
über Ellrich, Stollberg, Quedlinburg und Wer-
> mau ntgerode^ -) -
' Dort werden sie', gleichfalls nach Menge, Art undKennzeichen revidirt; die Aubgleichungsabgabe wird,wenn etno-fotche davon zu entrichten, davon erho-ben, und die Maaren treten als inländische sogleich'in den freien Verkehr. Dies letztere findet auch- statt, wenn die Maaren zur Messe in Frankfurtha. d. O. und Naumburg gehen, jedoch mit Ausnahmeder Erfurter Putzschuhe und der Metallknöpfe.
Diese können wenn es verlangt wird, aufBegleitscheine dahin abgelassen werden, in welchemFalle sie auf jenen Msßplätzen, der Form nach,als fremde behandelt werden, und nur von demje-nigen Theile dort die Ausgleichungsabgabe erhobenwird, wovon der Ausgang aus dem geschlossenenLänderverband nicht nachgewiesen.werden kann.