A nK a n g. 279
schein/.in welchem nach vorheriger Erörterung de« Um-fanges der Fabrikationsanstqlt, das Quantum derWÄarenihrer Art nach, anzugeben ist,-welches in di- geschlosse-nen Thcile cingeführt werden kann,: uvd in- welch-m dieVorschriften nach Maaßgabe der Waarengattung zubestimmen sind, welche beobachtet werden Müssen.
Zu diesen gehören folgende; sav.
1) Die Erlaubnißschcine können nur solchen Perso,nen gegeben werden, welche mit den betreffendenWaaren nur in so weit einen Verkehr treiben, alssie in ihren Fabrikations - Etablissements gefertigtwerden.« '
2) Die Deklaration zur Versendung muß vom Ver-fertiger einer zu bestimmenden Behörde imZabrika«tionsorte mit der Versicherung abgegeben werden,
' daß die Waare selbst, oder in dem eigenen Fabri«ken-Etablissement völlig bereitet- worden.
8 ) Diese Behörde revidirt sie ihres Ursprungs we-gen, nach der derselben beiwohnenden Kenntnißvon dem Betriebe in der FabrikaiiouSanstakt, undnach den Zeichen, welche sie nach den weiter untenfolgenden Bestimmungen führen müssen, fertigtdarüber eine Ursprungsbescheinigung aus, und ex-pedirt vermittelst derselben die Waaren unter gutemVerschlüsse zur Absendung nach dem geschlossenenLande. Das versandte Quantum wird auf demErlaubnißscheine abgeschrieben.