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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
278
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27Z Anhan g.

gm eine Abgabe von Einem Thaler vom Zntr.;Säbek und Klingen in die östlichen Provinzengegen eine Abgabe von Einem Thaler, in diewestlichen gegen eine dergleichen von 12 gGr.vom Zentner.

c) aus Benneckenstein,

rohe Holzwaaren mit Eisenbeschlag gegen 6 gGr.

-fr

vom Zentner in die östlichen Provinzen; ordi-naire Eisenwaaren, als Nägel, Spindeln, Pfau,neu, gegen Einen Thaler vom Zentner in dieöstlichen, gegen Zwölf gGr. vom Zentner in diswestlichen Provinzen,

6) ans Gefell im Neustädter Kreise,

baumwollene Strumpswaaren in die östlichen Pro-vinzen, gegen Zwei Thaler, in die westlichen Pro-vinzen gegen einen Thaler vom Zentner.

Diese Abgaben werden überall vom Bruttogewichterhoben.

III. Wie fremde gleichnamige Gegenstände werdenbehandelt, alle andere nicht genannte Erzeugnisse, wobeijedoch Abänderungen Vorbehalten werden, wenn dieProduktion des einen oder des andern Artikels sichbedeutend heben und ein Absatz damit in die geschlosse-nen Lande mit Erfolg sollte statt haben können.

Wer von diesen Bewilligungen Gebrauch machenwill, erhält nach -uvoriger Meldung bei der KöniglichenRegierung, Einen auf Ein Jahr geltenden Erlaubnis