Verfahren. 22Z
Bruttovsrwiegung der Kollis und die Lösung desBegleitscheins. §. z4-
Zi) Äst der Begleitschein ertheilt, und sind vomBegleitschein-Expedienten sämmtliche Certisikats beschei,nigt, dann können die Kollis zur weitern Verladungabgeführt werden. Es ist nunmehr Sache des An-führers, seinem Verkäufer durch die bescheinigtenCertifikate den Beweis zu geben, daß die Maarender Steuerbehörde zur Revision gestellt sind. Einesorgfältige Aufbewahrung bis dahin ist nothwendig,so wie es jedem Abführer anzurathen ist, in jederExpeditionsstelle, wo solche vorgclegt werden müssen,nachzusehen, ob ihm die Certifikate vollständig undrichtig wieder zurückgegeben sind. §. ZZ.
I 2 ) Es ist nicht nothwendig, daß der Abführcr über ,alle von ihm abzuführendcn fremden Maaren nur ei,nen Begleitschein löse.
Ec kann vielmehr, um seinem Käufer den Beweis,daß die Revision der erkauften Maaren geschehen,bald zu gewähren, über jeden Ankauf von einemKäufer, sobald solcher nur die im §. n. bestimmteMenge erreicht, den Begleitschein lösen. In diesemFalle findet überall das Vorangeführte Anwendung,§. 36 .
ZZ) Ebend so steht es dem Käufer, wenn er es vor-zieht, über seine Ladung unversteuerter Meßwaarennur einen Begleitschein zu erhalten, frei, die erkauft