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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
221
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Verfahren. 22 r

Certifikate müssen das Foiium enthalten, welches demVerkäufer in der Buchhalterei gegeben worden, undnach laufender Nummer ertheilt werden, dergestalt,daß jeder Verkauf seine eigne Nummer hat.

Die Art der Waaren muß nach den Positionen desTarifs, so wie solche der Deklaration nach dem Murster N. zur Anschreibung gekommen, angegeben sein,und deren Nettogewicht genau bemerkt werden.

Sobald nun der Verkäufer das seinem Käufer aus,gefertigte Certifikat von der Steuerbehörde bescheinigtdurch seinen Käufer zurück erhält, ist jeder Anspruchder Steuerbehörde an den Verkäufer Hinsichtö derGefälle von diesem Waarenpvsten erloschen.

Welchen Termin übrigens der Verkäufer seinemKäufer wegen Rückgabe des CertifikatS zugestehen,und in welcher Art sich Ersterer mit Letzterem, Hin,sichts der für den Verkäufer notirtcn Gefälle, einigenwill, ist lediglich Sache beider Interessenten, undgehet die Steuerbehörde Nichts an. Die Duplikatedieser Ccrtifikate werden gesammelt, und täglich, soweit es angcht, mit einem besondem Verzeichniß derNummern, durch den Verkäufer an den Meßbuchhal,ter zur vorläufigen Abschreibung abgegeben. §. 52.

29) Die im vorigen K. gedachte Bescheinigung derSteuerbehörde wird erlangt, wenn die Waaren unterVorlegung des CertifikatS der Steuerbehörde zurRevision gestellt worden. §. SS- ^