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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Verfahren.

fer findet die vollständige Abfertigung in der Art,wie unter Nr. 20 u. f. bestimmt ist, bloß mit demUnterschiede statt, daß eine Bruttovsrwiegnng dermit der Post eingehenden Guter nicht erforderlich ist,weil das Gewicht aus der Postkarte entnommen wer-den kann. §. 2g.

25) Ueber die nach Nr. 4. zur Anschreibung gekom-menen Maaren muß der Eigenthümer für den Betragder Gefälle auf Verlangen Sicherheit leisten. §. 29.

26) Diese Kaution wird zurückgegeben, oder auf-gehoben, wenn das Konto des Einbringers berichtigt,und die Gefälle von der zu versteuernden Maaren-Quantität berichtigt sind. §. zo.

27) Sobald die nach dem Auslande bestimmtenMaaren durch den Käufer der Steuerbehörde vorge-legt sind, werden solche von dem Konto des Verkäu-fers und dem notirten Gefällcbetrage abgeschrieben.

Zn Ansehung des ferner,, Verbleibs hält sich dieSteuerbehörde alsdann lediglich an den Käufer.

Das zu beobachtende Verfahren ist folgendes: §. z».

2g) Ueber jeden, an Ausländer verkauften Wa-renposten, sobald solcher überhaupt zu den Meßarti-keln gehört, und die bestimmte Quantität erreicht,fertigt der Verkäufer zwei gleichlautende Certifikatenach dem Muster O. unter der Handlungsunterschriftlind Beibrückung des Handlungesiegels aus, undhändigt ein Exemplar davon seinem Käufer ein. Diese