Verfahren. 219
den zwei Deklarationen nach dem Muster 6. heimZollamt abgegeben. §. 34.
21) Nachdem die Bruttoverwiegung erfolgt ist,die Kollis plombirt, der Zoll berichtigt, und die ge-setzliche Sicherheit geleistet worden, wird die Waaredem Einbringcr, unter Rückgabe eines Exemplarsder Deklaration verabfolgt. §. 25.
22) Der Eigcnthümer meldet sich demnächst mitAbgabe der vorgedachten Deklaration in der Meß-Expeditionöstätte, Behufs der Revision, und es wirddann eben so verfahren, wie bei den Waaren, welchemit Begleitschein eingehen, vorgeschrieben ist. tz. 26.
2Z) Ist der Eigenthümcr der Waaren beim Ein-gänge zugegen, oder hat derselbe einen Spediteur be-vollmächtigt, dann kann das völlige Revisionsverfah-ren gleich beim Eingänge beim Zoll- oder Steucramtbeendet werden. Alsdann bedarf es keiner Verschlie-ßung der WaarenkolliS. Es werden die Eingangs-Deklarationen vom Zollamt bescheinigt, vom Ei-genthümer oder Speditener bei der Meßbuchhalte-rei abgegeben, und erhält der Eigcnthümer dasDuplikat derselben, auf dem die Eintragung in dasFolinm und die Nummer in das Meß - Buchhalterei-Register bemerkt worden, zur Asservation zurück. §. 27.
24) Die mit der Post aus dem Auslande einge-henden Waaren, können nur mir Vermissen der Orts-Steuerbehörde verabfolgt werden, und Hinsichtö die?