SiZ Verfahren.
Verhandlung aufznnehmen, welche von dem Eigen-thl'Mer mit zu unterschreiben ist. Der Bestimmungder Nevisionsbeamten bleibt cs überlasse»/ ob dieWaare wieder zur eigentlichenNevisionöstätte zurück undunter Beschluß genommen werden soll; dies muß aberjedesmal geschehen/ wenn der Eigenthümer die Unter-schrift dtzS, der Vorgefundenen Unrichtigkeiten wegen/aufgenommencn Protokolls versagt, folglich die Richtig-keit dieser Verhandlung nicht anerkennt. §. 21.
ig) Bei Waaren, welche den höchsten Steuersatzzahlen, bedarf es der Beobachtung dieser Vorschrift(§. 20) und einer Revision nicht. §. 22.
19) Waarengattungen, welche verschiedene Tatif-sätze haben, sollen nicht zusammen verpackt werden.Geschieht solches dennoch, so müssen solche in der De-klaration (6.) ganz genau nach dem Nettogewichtspezifizirt werden. Die Revision solcher Kollis kannniemals in der Wohnung des Elgenthümers, sondernmuß in der bestimmten Nevisions - Expedition ganzspeziell erfolgen; auch bleiben dergleichen Revisionen,da sie mehr Aufenthalt, als die gewöhnlichen, verur-sachen, jederzeit den andern Revisionen, die geradestatt finden möchten, nachgeseht. §. 2Z.
20) In dem Falle, daß der Meßort zugleich dasEingangs-Zollamt ist, wie dies in Naumburg stattfinden wird, und also auch Waaren aus dem Aus-lände ohne Begleitschein unmittelbar eingehen, wer-