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Verfahren.
tion ergeben, so erfolgt eine vollständige Revision,und die Waaren können nicht eher verabfolgt werden,bis die Entscheidung der MeßverwaltungS-Deputationerfolgt ist. §. ig.
15) Verlangt der Eigenthümer, das die WaareNetto vermögen werden soll, so muß solches in derEingangsdeklaration («nk>. Nr. 8.) ausdrücklich be-merkt, und die noch plombirten Kollis müssen aufder Nevisionsstätte zurückgelasscn werden, woselbstmit der Nettoverwiegung zugleich die Revision ver-bunden wird.
Ist diese erfolgt, und die Deklaration von demMeßbuchhalter bescheinigt, dann erhält der Eigenthü-mer solche zur sorgfältigen Aufbewahrung wieder zu-rück, und die Waaren werden zur Disposition verab-folgt. §. 19.
' 16) Ist die' Thara nach dem Tarif angenommen, undder Eigenthümer die Kollis zu eröffnen willens, somuß derselbe zuvor sich bei der Mcßbuchhalterei mitVorlegung der »ach §. 17. (s. Nr. iz.) zurückgege-benen Deklaration melden, und die Abnehmung desVerschlusses und Revision der Waaren begehren.Geschieht die Revision der Waaren im Lager des Ei-genthümers, dann erhalt derselbe die mehrgedachteDeklaration vom dein Revisionsbeamten zurück. §. so.
17) Zeigen sich bei der Revision Unrichtigkeiten, soliegt den Revisivnöboamten ob, deshalb sofort eine