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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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216
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216 Verfahren.

Von den inländischen, oder völlig versteuerten Meß,gütern wird daselbst sogleich die zur Bestreitung derMeßunkosten bestimmte Abgabe (§. 4.) von 2 Gr.für den Zentner Rohgewicht, oder sofern das Ge,wicht nach den Frachtbriefen nicht sofort zu ermittelnist, von 20 Gr. von der Ladung eines ZugthiereSerhoben, und die Waare nicht weiter verfolgt.

Von den ausländischen Waaren, welche mit Be,gleitschcin eingchen, wird im Thor dieser bloß vorge,zeigt, und dann dem Waarenführer überlassen, dieWaare beim Amte oder der anderweitig bestimmtenAbfertigungsstätle zu gestellen. §. iZ.

12) Zn der Abfertigungsscatte übergiebt der Ein,bringer in der Buchhalterei den Begleitschein und mitdemselben in zwei gleichlautenden Exemplaren eineDe,klaration nach dem Muster L. §. 16.

iJ) Alsdann wird die Nachverwiegung der gelade,pen Waaren ganz- oder theilweise veranlaßt, undwenn sich dabei nichts zu erinnern gefunden hat, demWaarenführer auf der einen Deklaration, welche der,selbe zurück erhält, die Erlaubniß ertheilt, die Waa,rei^in die Wohnung oder das Lager des Empfängersabzuführen. §. 17.

14) Haben sich bei der Bruttoverwiegung erheblichgeachtete Gewichtsabwcichungen, Verletzungen desWaarenverschlnsses oder andere Unrichtigkeiten gegen, den Begleitschein und die §. 16. gedachte Deklara,