Druckschrift 
Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
215
Einzelbild herunterladen
 

2l5

Verfahren.

verfertigen lassen, können nur die im Zirlande, oderauch die im Auslände gefertigten Waaren, wennletztere völlig versteuert sind, zur Messe bringen, mit-hin können sie am Meßorte kein Steuer - Conto fürunversteuerte fremde Waaren erhalten.

Auch Gegenstände, welche zum Verarbeiten oderzur Veredlung, mit der Bestimmung, die daraus ge-fertigte oder verbesserte Waare wiederum auszufüh-ren, eingelassen sind, können in der Regel nur ver-steuert zum Meßvcrkauf kommen. §. iz-

10) Der Ankäufer einer Meßwaare hat keinenZoll oder Steuergefälle zu entrichten, und kann seineeingekaufte Waare auf jede beliebige Weise abführen;er ist nur in sofern an Förmlichkeiten gebunden:

s) Laß derselbe im freien Verkehr begriffene Waa-ren, wenn er sie ohne die Zollstraße inne zu hal-ten, nach Orten in dem Grcnzbezirk, oder durchden Grenzbezirk transportiren will, nach §. 6. d.Z. O. mit der vorgcschriebenen Bescheinigungversehen lassen muß.

k>) Daß Waaren, von welchen der Verkäufer sichdie Steuer hat abschreiben lassen, unter Verschlußund Begleitscheinkontrolle genommen, und überrin Haupt-Grenzzollamt ausgeführt werden müsssen. §. 14.

11) Jeder, welcher Mcßgüter einführt, hat sich amThore zu melden.