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Verfahren.
verfertigen lassen, können nur die im Zirlande, oderauch die im Auslände gefertigten Waaren, wennletztere völlig versteuert sind, zur Messe bringen, mit-hin können sie am Meßorte kein Steuer - Conto fürunversteuerte fremde Waaren erhalten.
Auch Gegenstände, welche zum Verarbeiten oderzur Veredlung, mit der Bestimmung, die daraus ge-fertigte oder verbesserte Waare wiederum auszufüh-ren, eingelassen sind, können in der Regel nur ver-steuert zum Meßvcrkauf kommen. §. iz-
10) Der Ankäufer einer Meßwaare hat keinenZoll oder Steuergefälle zu entrichten, und kann seineeingekaufte Waare auf jede beliebige Weise abführen;er ist nur in sofern an Förmlichkeiten gebunden:
s) Laß derselbe im freien Verkehr begriffene Waa-ren, wenn er sie ohne die Zollstraße inne zu hal-ten, nach Orten in dem Grcnzbezirk, oder durchden Grenzbezirk transportiren will, nach §. 6. d.Z. O. mit der vorgcschriebenen Bescheinigungversehen lassen muß.
k>) Daß Waaren, von welchen der Verkäufer sichdie Steuer hat abschreiben lassen, unter Verschlußund Begleitscheinkontrolle genommen, und überrin Haupt-Grenzzollamt ausgeführt werden müsssen. §. 14.
11) Jeder, welcher Mcßgüter einführt, hat sich amThore zu melden.