2l4 Verfahren.
ein Steuererlaß oder Rabatt von einem vollen Drit-tel des in der Erhcbungsrolle ausgeworfenen Steuer-satzes zugestanden, und auf die Steuerschuld (§. g.)abgeschrieben. §. 10.
7) Von der Waare, welche insAusland gesendet wird,es sei, daß der Verkäufer seiüe Waare zurückführt oderdaß solche verkauft worden, erfolgt die volle Vergü-tung oder Abschreibung der kreditirten Steuer (§. 8.)auf Posten gleichartiger oder gleichbesteuerter Maa-ren von einem Achtel Zentner reines Gewicht, wenndie Waare mit mehr als Acht guter Groschen, undvon einem Viertel Zentner Reingewicht, wenn dieWaare nur mit Acht Groschen oder geringer, für dasPfund besteuert ist. §. 11.
6) Wer nicht überhaupt wenigstens sechs ZentnerWaare zur Messe bringt, kann als Meßhändler onA'ros nicht angesehen, folglich auch der besondern Vor-theile, welche den Mcßverkäufern in der Meßordnungzugestanden worden, nicht theilhaftig, vielmehr bloßnach den Bestimmungen behandelt werden, welchefür fremde Gewerbetreibende, die inländische Märktebesuchen, angenommen sind (Z. O, §. 65.). Sie er-halten lediglich ihre Abfertigung bei den Grenzzoll-ämtern. §, 12.
9) Fabriknnternehmer und Meßhändler, welcheMaaren einerlei Art, oder von einerlei Urstoffen inFabrikstätten, theils im Znlande, theils im Auslände