Verfahren. - 2iZ
Groschen Silberconrant für den Zentner Bruttoge,wicht, Behufs der Meßkosten, angerechnet. §. 7.
4) Ebendaselbst wird der Gcsammtbetrag der Ge,fälle, welche nach dem allgemeinen Tarif an dieStaatskasse beim Verbleib der Maaren im Lande,vom Nein-Gewicht zu entrichten und in einer unter demBuchstaben A. hier beigefügten Erhebungsrolle zu,sammsn gestellt sind, dem Meßverkäufcr ungeschrieben,welcher solche bei der Abrechnung nach beendigterMesse (§. 54. s. N. Zo.) an die Staatskasse,jedoch nach Abzug einer zugestandenen Vcrgütignng(§. 10. s. Nr. 6.) in so fern entrichten muß, alsnicht die Waare Unverkauft am Meßorte znrückbleibt,oder in größerer Menge (§. 11. s. Nr. 7.) wiederauegesührt wird. §. g.
5) Um den Aufenthalt zu vermeiden, den eine Er,Mittelung des reinen (Netto-) Gewichts erfordert,welches bei den Abgabesähen der Erheßungsrolke angenommen worden, ist in derselben eine angemesseneVergütignng für die Thara bestimmt; jedoch bleibtdem Meßverkaufsr überlassen, ob derselbe den tarif-mäßigen Tharasah gelten lassen, oder die Waarenauspacken, und Netto verwiegen, oder das GewichtdurchVerwiegung derThara ausmitteln lassen will. §. 9.
S) Von der Waare, welche während der Messezum Verkauf ausgestellt und abgssetzt worden, wirddem Verkäufer zur Erleichterung und Entschädigung