2i2 Seidetttvaareri. Verfahren.
Seidenwaaren, s. Meßgüter i.
Steingutwaaren, s. ebenb.
Steuererlaß/ s. Verfahren 6.
Thara, s. ebend. Z.
Uebertragung/ s. Extradition.
Unrichtigkeiten, s. Verfahren 14, 17, Zg.
Ursprung der Maaren, s Kommission.
Verfahren. 1) Beim Verkehr mit dem aus dem Aus-lande herflammendcn, noch unversteuerten, oder mitmehr als Zwei Thaler für den Zentner belastetenMeßgütern findet in Ansehung der Gefalle - Entrich-tung und der Kontrollen, wodurch die Ueberzeugung,theils der erfolgten Versteuerung, theils der Wieder-aueführung der Maare aus dem Lande, zu Wegegebracht werden soll, folgendes Verfahren statt. K. Z.
2) Beim Eingang der Maare ins Land wird auferfolgte Deklaration beim Grenzzollamt der im Ge-setz vom 26. Mai 161Z §. 14. litt. b. festgesetzte ver-minderte Zollsatz von Zwölf Groschen für den Zent-ner Bruttogewicht, oder wo ein noch geringerer Zoll-satz allgemein bestimmt ist, dieser gehoben werden.§.6.
3 ) Am Meßorte werden dem Waarenverkäufer IS