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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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202 Weinsteuer.

der Eigenthümer hat hiermit zugleich die bestimmteAngabe des Aufbewahrungsorts, und des in einzel-nen Fällen etwa nöthig gewordenen Aufschubs derLese oder Kelterung zu verbinden. Ebend. §. Z.

6) Nach geschehener Anmeldung findet die Unter-suchung der Bestände Statt. Die Gemeinde-Beam-ten sind verpflichtet, die Steuerbeamten bei diesemGeschäft nach ihrer Anleitung zu unterstützen. Hatdie Lese und Kelterung in einzelnen Weinbergen bisdahin noch nicht Statt gefunden, so kann die Be-hörde Maßregeln treffen, um eine Vermischung deszu erwartenden Ertrags mit den bereits ans genom-menen Bestanden zu verhindern. Ucberhaupc bleibenwahrend der Lese und Kelterung, und bis dahin, daßdie Untersuchung der Bestände geschehen ist, die ein-zelnen Weinbezirke dergestalt geschlossen, daß keinTransport von Trauben oder Most aus einem in denandern, oder im Orte, wo die Weinsteuer gar keineAnwendung findet, anders als unter steueranitljcherKontrolle, geschehen kann. Ebend. §. 6.

7) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen der An-meldung und der wirklichen Aufnahme, werden nachlezterer berichtigt. Als unerhebliche Abweichungensind solche anzusehen, die ein Zehntel oder wenigerbetragen. Ebend. §. 7.

Eine Ermäßigung der Steuer bis auf den gering-sten Satz findet in so weit Statt, als gehörig erwie-