Weinsteuer. 201
schieht die Ablieferung nach dem Abstich, so wird derabgelieferte Wein unmittelbar nach den im §. i. vor-geschriebenen Sähen versteuert; geschieht sie vor demAbstich, so werden von der abgelieferten QuantitätiZ Prozent abgerechnet, und von dem Neberrest wirddie Steuer nach jenen Sätzen entrichtet. Ebend. §. I.
4) Mit dem isien August des auf die Erzeugungdes Weins folgenden Jahres erhebt die Steuerkassevon sämtlichen Weinbauern die Steuer nach den, fürjeden Ort in Gemäßheit der §. §. , und s festge-setzten, Sähen. Bei dieser Versteuerung wird dieQuantität des gewonnenen Mostes zum Grunde ge-legt, nachdem davon 15 Prozent abgerechnet seynwerden. Sind dem Weinbauer bei dem frühen, Ver-kauf des Weins, in Gemäßheit des §. z. Stenerquit-tungen überliefert worden, so kann er diese der Steu-erkasse als baare Zahlung zurechnen. Ebend. §. 4.
Z) Da es zu der im vorigen §. angeordneten Steu-ererhebung nöthig ist, zu wissen, wie viel Most vonjedem einzelnen Weinbauer gewonnen wird, so soll,zum Zweck dieser Ausmittelung folgendes Verfahre»beobachtet werden.
Jährlich macht die Negierung den Zeitraum öffent-lich bekannt, wo jeder Weinbauer verpflichtet seyn sollden Betrag seines Gewinnes nach Eimern der Steu-erbehörde anzuzeigen, der Wein mag sich noch inDutten befinden oder auf Fässer geschlagen seyn. Je-