Weinsteuer. Wiederholungsfall. 20Z
sei, wird, daß noch unversteuerter, in der ersten Handbefindlicher Wein umgeschlagen und untrinkbar gewor-den ist. Ebend. §. 6 -
9) Ä» Zähren, wo ungewöhnlich schlechter Weingekeltert wird, kann mit Genehmigung d -6 Finanzmi-nisteriums die Steuer bis auf drei'Viertel oder selbstbis auf die Hälfte ermäßiget werden, welche Ermäßi-gung nach Verhältniß der Weinpreise um die Zeit desersten Abstichs zu den Preisen gewöhnlicher Weinjah-re zu bestimmen ist. Ebend. §. 9.
10) Was in der Ordnung vom 6 ten Febr. igig.von den Befugnissen und Pflichten derSteucrbeamten,so wie von den Ucbertretungen der gesetzlichen Vor-schriften, bestimmt worden, behält auch in Hinsichtauf die Weinsteuer, nach wie vor seine Gültigkeit, undmuß dasselbe in dieser Hinsicht überall auf die vor-stehenden §. §. bezogen werden.
Die Bestimmung des §. 82. der Ordnung inAnsehung der Bestrafung derjenigen, welche die Hälfteder aufgenommencn Bestände, an Wein einem Andernüberlassen, und nicht tnnerhalb des Verlaufs von gTagen nachher die Steuer vom Ganzen entrichten,wird aufgehoben. Ebend. §. 10.
Weintrestern, s. Brennereibetrieb 6.WiederseHlichkeit, s. Steuerverbrechen Zo.Widerholnngsfall, s. Steuerverbrechen Z, 4.