196 Vermischung. Verwiegung.
Vermischung des Weizens mit andern Getreidearrens. Mahlsteuer 6,
Verpflichtung zur Entrichtung der Mahl- und Schlacht-stcucr haben ohne Ausnahme alle diejenigen, welcheinnerhalb des Bezirks der steuerpflichtigen Stadtge-meine, oder überhaupt im Umfange der Stadt sichäufhaltcn; jedoch können einzelne Vorstädte, Vorwer-ke oder andere bewohnte Anlagen, die der Oertlich-keit nach nicht unter gehöriger Aufsicht zu halten sind,durch die Regierung, unter Zustimmung des Finanz-Ministers, zur Klassensteucr angezogen und von derMahl- und Schlachtsteuer ausgeschlossen werden.Ges, l>. 13,
Versagung der Hülfsleistung, s. Steuerverbrechen 30.
Verschluß der Distillirgeräths, s. Verfahren s 1.
Verschluß der Maischgefäße und der Blasen, s, Bren-nereibetrieb 4 und Z.
Versendungen j„ das Ausland, s, Vergütigung, Zucker,
Versendungen aus dem Gemeindebezirk, s, Tabacks-blättep 8.
Versteuerung des Malzschroots, s. Verfahren b 1.
Vertretungsvcrbindlichkeit der Gewerbtreibende» fürihre Angehörigen und GewerhsgelMfen, s. Steuer-verbrechen 24.
Verwiegung, s. Gegenstände 4. Mahlstcuer Z.Schlacht-steuer I.