Verlust. Verminderung. 197
Verlust des Rechts zum Brennen oder Brauen, s. das.3 u. 4 -
Vermessung der Blasen, i) sowohl der vorhandenen,als der künftig aus den Fabrikationssrellen verkauf«ten, so wie der vom Auslande eingehenden, imglei-chen der umgeänderren Blasen, muß von dem Steu-eramte veranlaßt, der Quartinhalt darauf eingegra-ben, und sie sowohl als die Helme und Kühler mitNummern, und so weit cs thunlich ist, mit einemStempel versehen werden. Auch die Maischbottigemuß der Brennereiinhaber numeriren, und die Zahlso wie den Quartinhalt darauf deutlich mit Oelfarbebezeichnen oder cingraben. Ord. §. 18.
2) Bei Vermessung der Blasen ist derjenige innereRaum, welchen sie vom Boden bis zur äußerstenMündung des Randes haben, ohne allen Abzug, aus-zumitteln. Ord. §. 19. (Was vorstehend wegen Ver-messung der Blasen angeordnet worden, gilt auch vonden Maischbottigen Regul: §. 11.)
Z) Die Steuerämtcr sind verpflichtet, eine amtlicheBescheinigung der geschehenen Anmeldung, der Ver-messung, ihres Ergebnisses, und der Art der Bezeich,«ung zu ertheilen, worin die Beschaffenheit der Brenn-gerathe genau beschrieben sein muß. Diese Beschei-nigung dient zur Ausweisung über den Besitz derGcräthe. Ord. §. so.
Verminderung, s. Gegenstände. Z.