Vollstreckung. Weinsteuer. 199
Vollstreckung der Erkentnisse und Resolute, s. Steinverbrechen 36.
Ä?aage, s. Brauerei.
Walzen, s. Mahlsteuer 4.
Weinbautreibende s. Stenervcrbrechen 1.
Weinberge und Weingärten, s. Weinsteuer 2.
Weinhefen s. Brcnnercibctricb 6-
Weinsteuer 1) Durch das Gesetz vom 2Zten Septem-ber 1620 sind die §. §. 22 bis 26 des Gesetzes vomLten Febr. 18^9. und die §- §. 36 dis 41- ber dazugehörigen Ordnung aufgehoben, dagegen ist beschloßt»die bisherige Weinmost Steuer in eine Weinsteuer zuverwandeln, die Steuersätze in manchen Fallen nichtmehr von dem Weinbauer, sondern von dem Käuferentrichten zu laßen, auch die Steuersätze der gerin-geru Sorten zu ermäßigen und eine mannigfaltigere Ab,stufung dergestalt eintreten zu lassen, daß die Steuernach der verschiedenen örtlichen Beschaffenheit mit1 Thaler 4Gr. — 2oGr. — i4Gr.— ioGr. — 8Gr. und6G. für den Eimer zu entrichten ist. Ges. c. §. 1.
2) die Weinberge und Weingarten sollen nach ihrerLage und Beschaffenheit in Bezirke eingetheilt, undfür jeden derselben ein für allemal, jedoch mit Vorbe-halt der unten bemerkten Revision, die ihm zugehö-rige Steuerklasse bestimmt werde».