196 Verheimlichung. Verletzung.
stjllation unterbrochen werden muß, in welchem Falldieß sogleich dem Steueramte anzuzeigen ist, welchesdie Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle unter,suchen, und das Distillirgeräth vorschriftsmäßig au-ßer Gebrauch sehen läßt. Ord. §. 14.
s. Der Gefälle bei Versendungen in das Ausland,finden in der Regel nicht statt. Erfordern jedochörtliche Verhältnisse zur Erhaltung des Handelsver-kehrs im Großen solche Vergütungen, so sollen dieseVerhältnisse berücksichtigt und besondere Bestimmun-gen deshalb ertheilt werden. Ges. §. 29.
I. Der Maischsteuer, s. Brenncreibetrieb 7.
4. (Steuer-) auf Mahl und schlachtsteuerpflichtige-Gegenstände findet nicht Statt, die, nachdem sie inFolge des Gesetzes versteuert sind, in LandeSthcilegebracht werben, wo statt der Mahl - und Schlacht-steuer die Klassensteuer eingeführt ist. Auch begründetbei Versendungen, aus einer steuerpflichtigen Stadtin die andere die etwanige Verschiedenheit der znge-schlagenen Kommunal-Steuersähe keinen Anspruch aufNachsteuer oder Vergütigung. Ges. b. § 12.
Verheimlichung, s. Revisionsbefugniß 6.
Verletzung des amtlichen Verschlusses, s. Steuerverrbrechen 12. 2g, besonderer Vorschriften der Sreuer-vrdnung, s. daselbst 26.