Druckschrift 
Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
158
Einzelbild herunterladen
 

i56 Gemeindeabgaben. Gemeindebeamte.

Für das Gewicht des Sackes oder der sonstigenUmgebung, womit die Maare zur Verwiegung kommt,wird bet der Versteuerung kein Abzug gestattet, esbleibt aber auf ein Uebergewicht, welches nicht ^Zent, der auf einmal zur Verwiegung gekommenenQuantität beträgt, unberücksichtigt. Ges. b. K iZ.

Z) Die Entrichtung der Steuer von solchen Gegen,ständen wird dahin bestimmt: s. von Kraftmehl, Pu,der, Graupe, Grütze und Gries wird doppelte,

b) von Mehl das fache,

c) von Schroot und Backwerck aller Art das Einfa-che des Satzes bezahlt, welchen das Getreide, wo,raus diese Erzeugnisse bereitet worden, steuert.

ä) die Fleisch, und Fettwaaren werden mit desSatzes von dem in den Städten, ausgeschlachtetenFleische berechnet. Eine Unterlassung der Anzeige beider Ankunft der Maaren in der Stadt oder eine Ab,weichung von dem durch die Steuerbehörde vorge,schriebene» Wege, welchem der Steuerpflichtige bis zumSteueramte folgen muß, wird als eine Defraudationangesehen und geahndet. Auch derjenige macht sich ei,ner Defraudation schuldig, welcher dergleichen Maa-ren zum Handel in kleinen Quantitäten mittelst Wie,Verholung einbringt oder einbringen läßt. Ges. K. § iZ.

Gemeindeübgaben, s. Abgaben (aufgehobene).

Gemeindebeamke,s.Brhandlung,Vergehen,Weinsteuerö.