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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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157
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Gegenstände.

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Gegenstände i) wenn sie im Znlande erzeugt werden, derSteuer unterworfene, sind: i. der Brandwein, 2. dasBraumalz, z. der Wein, 4.dieTabacksblätter. Ges. §.1.

2) Fremde Gegenstände, an Mehl und Fleisch oder an-dere hierher gerechnete Waüren müssen, wenn sie in eineStadt eingeführt werden sollen, wo eine Abgabe daraufruhet, in so fern darüber nicht schon ein Begleitschein ausge-fertigt worden, mit einem an der Grenze crtheilten Frei-schein versehen sein, widrigenfalls angenommen wird,daß solche inländisch und unversteuert sind. Verord.§.io.

Z) ZnländischeGegeustände gleicher Art müssen mit Pas-sirscheinen begleitet sein, wenn sie aus einer der §. 4. be^zeichneten Städte Herkommen und in eine andere Stadt,welche dieselbe Acciseverfassung hat, frei eingehen sollen.

Zn allen andern Fällen findet eine Steuerbefreiungoder Verminderung hierunter nicht statt. Verord. §. 11.

4) Werden die im §. 14. das Gesetz v. 30.May 1620 (s. Gewerbetreibende) benannten Ge-genstände in Quantitäten von Zent, und darüberin eine steuerpflichtige Stadt eingeführt, so müssensie gleich bei der Ankunft dem Steueramte angemel-det und versteuert, oder es muß demselben nachgewie-sen werden, entweder, daß sie aus dem Auslandeeingeführt und die Steuer an der Grenze entrichtetworden, oder daß sie aus einer mahl- und schlacht-steuerpflichtigen Stadt Herkommen.