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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
159
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Gemeindebehörde. Gewerbetreibende. 169

Gemeindebehörde, s. Tabacksblätter Z u. f.

Gerichtsverfassung(abweichende),s.Steuerverbrech.Z4,6.

Gerste, s. Mahlsteuer. 4 .

Geschenke, s. Behandlung, Steuerverbrechen L9.

Getreide (gemälztes), s. Mahlsteuer 1.

Getreidearten, desgleichen 3 .

Gewerbebetrieb (vereinter) des Müllers und Bäckers,Ebend. 9.

Gewerbetreibende als Bäcker, Schlächter und anderePersonen, die mit Mehl, Graupe, Grütze, Gries,geschrotenem Getreide, geschrotenem Hülsenfrüchten,Drod, Backwerk, Nudeln, Stärcke und Puder, odermit Fleisch und Fett von Rindvieh, von Schafen, Zie-gen und Schweinen, so wie mit Waaren, die aussolchem Fleisch und Fette zubereitet sind, als Talg,lichten, Schincken, Würsten u. s. w, einen Handeltreiben, sollen von den Früchten, welche sie vermahlenlassen oder vermahlen einführen, und von dem Viehe,welches sie schlachten oder geschlachtet einführen, auchdann wenn sie nicht in der Stadt, aber in nicht grö-ßerer Entfernung als einer halben Meile von demsteuerpflichtigen Stadtbezirk an einem der Klassen-steucr unterworfenen Ort sich niedergelassen haben, dieMahl- undSchlachtsteuer eben so zu entrichte» schuldigsepn, als wenn sie zur Stadt gehörten, ohne deshalb