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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Seite
152
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iZ2 Brenngerathe. Defraudationen.

Destillirgeräthe, vornemlich Blasen, stehen so lange,als sie nicht zum Gebrauch angemeldet werden, der-gestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde,daß ihre Benutzung nicht erfolgen darf Bei Perso-nen, welche bloß damit handeln, oder sie zum Han-del verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unter-worfen. Ord. §. Li,

Brenngeräthe (verschwiegene, veränderte, falsch odernicht bezeichnete), s. Steuerverbrechen 7, (eigenmäch-tig geöffnete) s. das. 9.

Brod, s. Gewerbetreibende.

Buchweizen, s. Mahlstcuer 4,

Candis, s. Zucker.

Darmfett, s. Schlachtsteuer Z.

Defraudationen zieken die Konfiskation der Waaren,woran solche begangen worden, sowohl für Gewerbe-treibende als für andere Steuerpflichtige nach sich.

Außer der Konfiskation treten die Strafen ein,welche die Steuer-Ordnung vom Lten Febr. 1619 §§.60 bis 6g. §§. gz. bis 90. (s, Steuerverbrechen No.1 bis 6 und No. 24 bis Zi.) auf die Uebertretungder gesetzlichen / Vorschriften zur Gefährdung derSteuer angedroht hat. Ueberall, wo in diesen Vor-schriften von Brennern und Brauern geredet wird,findet die Anordnung auf diejenigen Gewerbetreiben-