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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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151
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Brenngerath. i5r

oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theilabgeändert, oder in ein anderes Lokal gebracht wird.Ord. §. 16. Der im vorstehend gedachten §.ermähntenNachweisung ist ein einfacher Grundriß desjenigenRaumes, in welchem sich die Maischgefäße befinden.Und ihre Stellung in demselben doppelt beizufügen.Ein Exemplar, von dem Steueramte bescheinigt, mußin derselben Art, wie im §. A. des Regulativs (s.Vreunereibetrieb 2.) wegen der Deklaration bestimmtworden, in der Brennerei aufgehängt, und die darinbezeichnete Stellung während jeder Betriebszeit solange unverändert beibehalten werden, als etwanigeAbänderungen dem Steueramte nicht mittelst Ein-reichung eines abgeänderten Grundrisses angezeigtworden sind. Regul. §. 11.

5 ) Inhaber von Brennereien, so wie andere Per-sonen, wenn letztere Destillirgeräthe, nämlich Blasen,Helme und Kühler bloß besitzen, oder solche verferti-gen, oder damit Handel treiben, dürfen dieselbenweder ganz noch theilweise, weder neu, noch ausge-bessert, aus ihren Händen geben, bevor sie es demSteueramte ihres Wohnorts angezeigt, und darüber eineBescheinigung von diesem erhalten haben. Ord. §. 17.

6) Brenngeräthe müssen in den Brennereiräumenzusammen aufbewahrt werden. Einmaischungen außer-halb der angegebenen Räume, auch in andern alsden verzeichneten Maischbottichen sind verboten.