iZo Brenngerath.
anzuordnen nbthig erachtet/ um das Abgabenintcressezu sichern. Ges. §. 16.
Brenngerath; i) wer solches verfertigt, oder zumVerkauf vorräthig hält, darf bas Brandweinbrennenweder an demselben Orte, noch im Umfange von 2Meilen treiben. Ges. §. 15.
2) Darf ganz oder thcilweise derjenige nicht hal-ten, wer durch rechtskräftiges Urtheil das RechtBrandtwein zu brennen verloren hat. Ges. a. §. 17.
A) Brenngeräthe und die Räume, in welchen Dren,nerei betrieben wird, stehen unter Aufsicht der Steuer-behörde. Von derselben werden die Destillirgeräthefür die Zeit, während welcher das Abziehen vonBrandwein nicht gestattet ist, auf angemessene Weiseaußer Gebrauch gesetzt. Ges, a. §. 14-
4 ) Jeder Inhaber einer Brennerei oder eines ein-gerichteten Destillirgeräths ist gehalten, innerhalbeines Termins, welchen jede Regierung bekannt ma-chen soll, dem Steueramte eine Nachweisung cinzu-reichen, worin die Räume zur Brennerei, die Brenn-geräthe, als: Blasen, Schlangen, Kühler, Helme,Maischwärmer und Maischbottige, imgleichen derQuartinhalt der Blasen, Maischwärmer und Maisch-bottige genau und vollständig angegeben sein müj-sen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen Z Ta-gen liegt ihm ob, wenn neues Geräthe angeschafft,