BrennereibeLrieb. 149
sauer geworden, wird jedoch, als ein solcher Zufallnicht angenommen. Ebend. §. g.
L) In Ansehung der Brandweinsteuer solcher Ge-werbe treibenden, welche neben der Brandweinfabri-kation, oder auch ohne dieselbe, Drandwcin überIngredienzien abziehen, oder Brandwein aus Wein-hefen, Zuckerwasser oder andern Substanzen, wel-che vorher keiner Zubereitung durch Einmaischung be-dürfen, oder aus Weintrestern, Obst und andern nichtmehlichten Substanzen brennen, bei deren Einmai-schung die Gährungszeit an keine vorher zu bestim-mende zwei oder dreitägige Frist gebunden werdenkann, bleibt es einstweilen bei den bisherigen Bestim-mungen.
Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu andermGebrauch, als zum Brandwein oder Liqueur-Fabri-kation gehalten werden, hören zwar auf, steuerpflich-tig zu scyn und unter der bisherigen cngcrn Kon-trolle, so weit solche für die Brandweinbrcnner undLigueur-Fabrikanten hiernach fortdauert, zu stehen,bleiben aber, zur Verhütung etwanigen Misbrauchs,einer allgemeinen Aufsicht von Seiten der Steuer-behörde unterworfen. Ebend. §. 9.
Früher innerhalb des Grenzbezirks bestandeneBrennereien können nur erhalten und fortgesetzt, undneue nur angelegt und betrieben werden, unterBeobachtung der Vorschriften, welche, die Verwaltung