Bremiereibettieb.
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der versteuerten Maischbottige, welche an diesem Tageabgebrannt werden sollen, in 14 Stunden nicht ver-arbeitet werden können, in welchen? Fall der Steuer-beamte in der Deklaration zu bemerken hat, wannund auf wie lange das Nachtbrenncn nachgegebenworden ist. Ob die Blasen für den ganzen Monatder Deklaration außer Verschluß bleiben oder wäh-rend ihres Nichtgebrauchs unter Verschluß zu sehensind, bleibt gleichfalls dem Ermessen des Steueramts,«ach der Dauer des Nichtgebrauchs und den örtlichenUmstanden, überlassen. Für die Zeiträume, wo nichtdeklarirt worden, können die Blasen und die Maisch-bottige unter Verschluß gesetzt werden. Ebend. §. 6.
6) Die Steuer für den deklarirten Monat muß inder Regel am letzten Tage desselben entrichtet werden.Wer aber diesen Zahlungstermin einmal versäumthat, kann in der Folge auf diese Erleichterung nichtmehr Ansprüche machen, sondern muß die Steuer beijeder fernen Deklaration vorausbezahlcn. Ebend. §. 7.
7) Eine Vergütung, oder ein Erlaß der Steuer,kann nur daun erfolgen, wenn dem Inhaber derBrennerei, durch einen außerordentlichen unver-schuldeten Zufall, ein versteuerter unangebrochcncrMaischbottig gänzlich unbrauchbar geworden, undmuß alsdann dem Steueramt sogleich davon Anzeigegemacht werden, um die Nichtigkeit der Angabe an-Ort und Stelle zu untersuchen. Daß die Maische