.Brennereibetrieb.
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zuerst geleerten Maischbottig die Einmaischung auchwieder zuerst begonnen wird. Während des Betriebsder Brennerei darf die angezeigte Stellung derMaischgefäße in dem Brennhaufe nicht verändertwerden. Etwanige Maischwärmer und Maischreser-voirs müssen besonders deklarlrt werden und dürfennie andere als reife Maische, auch nur während derZeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, ent-halten.
Sind sämtliche deklarirte Maischgefäße nach einan-der abgebrannt, so kann eine neue Einmaischungs-periode, zwar erst nach einer beliebigen deklarierenFrist wieder begonnen werden. Zst aber zwischenmehrern Einmaischungen ein Zwischenraum von derArt, daß ein oder das andere Maischgesaß, einenTag oder länger dergestalt außer Gebrauch bleibt,daß an demselben Tage, wo es leer geworden, nichtwieder darin eingemaischt wird, so muß es sür denTag oder die Tage des Nichtgebrauchs schief gestellt,oder wenn derselbe länger als Z Tage dauert, nachBefinden der örtlichen Verhältnisse durch Verschlußoder Versiegelung, von Seiten des Steueramts außerGebrauch gesetzt werden. Ebend. §. Z.
-j) An den Tagen, wo Brandweinblasen zum Betriebdeklarirt sind, darf in der Regel von 7 Uhr Abends bis5 Uhr Morgen« nicht gebrannt werden, es müßte dennnach dem Ermessen der Steuerbehörde der Maischinhalt