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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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146 Brennereibetrieb.

das Steueramt zurückgeliefert und kann alsdann gegendas erste umgewechselt werden. Ebd. §. Z.

Z) Dem Brennerei/Inhaber ist gestattet, die Mai-sche am dritten oder vierten Tage nach der Einmai-schung abzubrennen und darnach die Deklarationeinzurichten. Ein früheres oder späteres Abbrennender Maische ist in der Regel nicht gestattet. Wirdin außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig,so muß zuvor dem Steueramte davon Anzeigegeschehen, und besten schriftliche Genehmigung dazuektheilt seyn. Solches kann bei Untersteuerämternnur unter Mitunterschrist des Ober/Steuer-Kontrol-leurs geschehen, und muß die Genehmigung ebenfallsan der Tafel in der Brennerei angeschlagen werden.Ebend. §. 4 -

4) An jedem zur EInmaischung deklarirten Tagedürfen nicht unter 600 Quart Maischraum deklarirtwerden, auch werden kleinere Maischbottige, als vonZoo Quart, künftig nicht mehr zugelassen. Die Ein-maischungen dürfen nur in der §. 32. der Steuerord-nung vom gten Febr. 1619 bestimmten Zeit geschehen(s. Verfahren b. 4.). Dem Brennerei-Inhaber bleibtzwar freigestcllt, wie oft und wann er während desMonats, für welchen er deklarirt, die deklarirtenMaischgefäße und Blasen benutzen will, die Benutzungder deklarirten Maischgesäße muß jedoch in einer regel-mäßigen Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem