Braumalz. Brenuereibetrieb. 145
Ordnung in Ansehung der Brenngeräthe (s. daselbstNr. 5.) vorgeschrieben sind. -Ord. §. Lg.
Blauwal), s. Gegenstände i.
Brennereibetrieb. 1) Wer eine Brennerei in Betriebsehen will, ist verpflichtet, mindestens drei Tage vorder ersten Einmaischung seinen Betriebsplan, nacheinem dazu vorgcschriebenen Muster, für einen vollenKalcndermonat, oder sofern der Betrieb zuerst mäh,rcnd des Laufes des Monats seinen Anfang neh-men soll, bis zu Ende des Kalendcrmonats demSteueramte zu erklären, und bei dem Betriebe genauUnd ohne alle Abweichung die Erklärung zu,befolgen.Negl. §. 2. 2) Die Erklärung muß deutlich geschrie-ben, und ohne daß darin etwas abgeändert oder aus-gclöscht ist, zweifach dem Steueramte übergeben wer-den. Beide Exemplare werden vom Amte genehmigtund vollzogen, das eine bleibt bei demselben, dasandere wird dem Brennerei-Inhaber zurückgegebcn,welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Ein-maischung dasselbe, an einem Hellen Ort in der Bren-nerei, welchen der Steuerbeamte dazu auswählt, aufeiner Tafel anzuheften und dort, so lange der Betriebdeklarirt ist, unbeschädigt zu erhalten, damit die Auf-sichts-Beamten und Jedweder, der in die Brennexeieintritt, alsbald solche einschen kann. Wenn dieBetriebszeit abgelaussn ist, wird dieses Exemplar an