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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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144
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144 Brauer. Braugeräth.

i Gr. Z Pf- nach dem Gesetz vom Lteir Febr. igigbetragen soll, angenommen, daß, um ein QuartBrandwein zu 50 Prozent Alkohol (nach Tralles) zuerzeugen, mit Rücksicht auf das Aufsteigen der Mai-sche bei der Gährung, 25 Quart Maischraum erfor-derlich sein. Negl. §. i.

Brauer, s. Steuerverbrechen 1.

Brauerei. Jede Brauerei soll mit einer Waage miteisernen gleicharmigen Balken, worauf wenigstens ZCentner auf einmal abgewogen werden können, undmit den erforderlichen geaichten Gewichten versehensein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betriebder Brauerei versagt werden. O. §. 27.

Braugeräth. Ein jeher, welcher Bier und Essig zumVerkauf brauet (Ges. §. ig.) ist in eben der Art,wie in der Qrd. §. 16. in Absicht der Brenngeräthe(s. das. Nr. 4.) vorgeschrieben worden, verpflichtet,das Stcueramt in Kenntniß davon zu setzen, wieviel Pfannen und Bottiche er besitzt und welche Ver-änderungen in der Folge damit, oder in Ansehungdes Raums Vorgehen.

Inhaber von Brauereien und andere Personen,wenn letztere Braupfannen bloß besitzen, oder sieverfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen diesePfannen nur unter Beobachtung eben der Vestim-mungeu aus den Händen geben, welche im H. 17. der

Ord-