Berichtigungen. Brandweinsteuer. 143
und Bescheinigungen werden gebührenfrei ertheiltOrd. §. Z 3 -
Berichtigungen der Anmeldungen, s. Verfahren b. 5.
Bescheinigungen, s. Berechnung, Brenngeräth Z,Braugeräth. Steuerverbrechen 14, so, Tabacksblättec4. Vermessung Z.
Beschlagnahme, s. Steuerverbrechen Z2.
Bestände (unversteuerte), s. Revisionsbefugniß 4.Bestände (Wein») s. Weinstener 6.
Betriebsplan, s. Brennereibetrieb 1.
Bezeichnung der Brenngeräthe, s. Vermessung.Bezeichnung der Säcke, s. Mahlsteuer 7.
Bezirk (steuerpflichtiger Stadt») s. Gewerbetreibende.Bier, s. Braugeräth, Malzschrot
Blasen zum Wasserkochen und dergleichen, s. Brenne-reibetrieb, 6- Entrichtung 2. Steuerverbrechen 10.Brandwein, s. Gegenstände 1.
Brandweinbrenner, Steuerverbrechen 1.
Brandweinsteuer ist mit einem Groschen von so QuartAnhalt des Bottichs bei jeder Einmajschnng Behufsder Brandwein.'Fabrikation zu erlegen. Es wird mit-hin, da die Abgabe von einem Quart Vrandweii»