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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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142
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142 Berechnung.

Insbesondere dürfen die Steuerbeamten, unterkeinen Umstände», für irgend ein Dienstgeschäft einEutgeld oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oderDienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlan-gen oder annehmen.

Steuerpflichtige dürfen dergleichen dagegen, unterkeinen Umständen und unter keinerlei Vorwand, ge-ben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu ma-chen. Ord. §. 57.

Berechnung (richtige) und Erhebung der Gefälle,Die Beamten müssen bei der ihnen anvertrautenSteuererhebung sich genau noch den vorgeschriebe-Nin Sähen richten und sind dafür verantwortlich.Die bei gehöriger Anmeldung zur Versteuerung durchdie Schuld der Hebungsbehörden gar nicht oder un-zureichend erhobenen Gefälle, sollen daher nicht vonden Steuerschuldigen, sondern von dem Erhebungs-beamten eingezogen, und diesem soll nur das Recht«uf Erstattung gegen jene Vorbehalten werden.

Zuviel erhobene Gefälle sollen dagegen aus debStaatskasse zurück gezahlt werden, wenn binnen Jah-resfrist, vom Tags der Versteuerung an gerechnet,-er Anspruch auf Ersah angemeldet und bescheinigtwird. Geschieh« dies nicht, so geht nach Ablauf die,sek Frist der Anspruch verloren. Außer den bestimm-ten Steuersätzen wird Nichts erhoben; Ouittungen