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Waarenverschluß. Wem.
Waarenführer dem Vorthejl der Znhaltermitte-lüng zur Darstellung der richtigen Thara, imkünftigen Versteuerungsorte, entsagt;c) bei allen nach Gewicht zu versteuernden Ge-genständen, deren Beschaffenheit schon in Bezugaus Zoll ausgcmittelt, und bei welchen die Tha-nning nach Tarifen zulässig ist, und wenn derEinbringer sich erklärt, diese, statt der Netto,verwiegung, ^u wählen;
ä) bei Weinen, Arrack, Rum, versetzten Brand-wcinen, Kornbrandweinen, Bier und Essigen inFässern eingehend, wenn deren Eigenschaft sest-siehet und der Einbringer erklärt, im erstenAb, oder Verladeort diejenige Menge zu ver-steuern, oder zur Anschrcibung bringen zu las-sen, welche verzollt worden ist. Znstr. z. G.V. §. 122^
Waarenverschluß (verletzter), s. Steuerverbrechen ZZ.
Waarenversendung (unversteuerte), s. Waarenver,schluß 2. , '
Maaren (zollfreie), s. Verfahren 21.
Wege, s. Elbzölle.
Wein, s. Privatlager 2, Niederlagerecht 1, Verfah-ren 26, Z7. Der in den westlichen Provinzen ge-wonnene Wein giebt, wenn er in den östlichen Pro-