1Z2 Waarenverschluß.
derliche Material muß der Waarenführer liefern. Z.O. §. 21.
Z) Wenn durch zufällige Umstände der Verschlußverletzt ist, so kann der Inhaber der Waare bei demnächsten Steueramte erster Klasse auf genaue Unter-suchung der Thatfache, Revision der Waare undauf neuen Verschluß antragsn. Die darüber auf-genommene Verhandlung giebt er im weitern An-meldungsorte ab. Zn wiefern die Wirkungen desverletzten Waarenverschlusscs'zu mildern sind, entschei-det alsdann die betreffende Regierung. Z. O. §. 22.
6) Trist die unter Verschluß gesetzte Waare ohne,oder mit verletztem Verschluß im Anmeldungsorteein, so müssen davon, im Fall des nothwendigc»Waareuverschlusscs, die Gefälle nach dem höchste»Satze des Zoll- und Verbrauchssteuer-Tarifs entrich-tet, im Fall des bloß willkührlichen Verschlusses aberdie genaueste Revision der Ladung vorgenommen wer-den. Z. O. §. 22.
7) Kann unterbleiben, wenn der Waarenführersolchen nicht ausdrücklich verlangt:
s) Bei allen Gegenständen, deren Art und Mengeschon- Behufs der Zollentrichkung so ermitteltist, daß danach auch die Konsumtionssteuer be-rechnet werden kann.
b) Bei den Artikeln, welche zwangsweise tharirtwerden, wenn die Gebinde voll sind, oder der