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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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131
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Waarenverschluß. iZi

2) Er muß, so weit die Natur der Maare es zu-läßt, dann statt finden:

wenn Maaren unversteuert versendet werden,deren Menge und besondere Art, bei Ertheilungeines Begleitscheins, nicht so bestimmt ausge-drückt werden kann, daß eine Vertauschung un-möglich wäre.

Cr kann nach Willkühr dös Versenders stattfinden i

wenn es bei vollkommen bekannten Maaren,welche zum Ausgang deklarirt worden, auf denBeweis der wirklich erfolgten Ausfuhr änksmmt-

Zedoch mit Vorbehalt der Bcfugniß des Grenz-zollamts zur nochmaligen Revision, wenn dazu Ver-anlassung ist. Z. O. §. 19- ,

Z) Von der Bestimmung des Amts im Äbfetti-gungsorte hangt es ab, welche Art des Verschlussesangewendet werden soll, Und welche Zahl von Bleien,Siegeln rc. anzulegen ist. Es kann von dem Mag,tenführer fordern, daß et diejenigen Vorrichtungentreffe, welche es, um den Verschluß ättzubringen, fürNöthig hält. Z. Ö. §. 20.

4) Das Material an Blei, Lack und Licht wirdvom Abfertigungsamte ohne weitere Vergütung, ge-gen Bezahlung der im Tarif bestimmten Sätze gelie-fert« Das übrige zu diesen Vorrichtungen ersot-