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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Seite
130
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iZo Waarentransport. Waarenverschluß.

unter völlig sichern Waarenverschluß genommen wer-den können, und mit diesem dergestalt im Ausgangs-amte anlangen, daß dies keinen Verdacht einer vor-genommenen Vertauschung hegen darf.

Die specielle Revision unterbleibt auch bei ver-brauchssteuerpflichtigen Maaren alsdann, wenn derenVersendung nach einem Packhofe oder Steueramte,ohne Entrichtung der Verbrauchssteuer, zulässig ist,und ein völlig sicherer Waarenverschluß, nach demErmessen des Abfertigungsamtes, statt finden kann.

Bei dem Ausgange der Maaren findet sie nur dannstatt, wenn es auf den Beweis des richtigen Aus-gangs ankommt. Die Führung des letzter«, so wiedie Revision wird erleichtert, wenn der Absender denVerschluß >m Absendungsorte wählt. Z. O. §. 2Z.

Waarentransport, (unverzollter) s. Entrichtung s.

Waaren, (unversteuerte) s. Niederlagerecht i. Steuer-verbrechen 14.

Waaren, (verbotene) s. Steuerverbrechen 2., 16.,17-,-

Waaren, (versteuerte) s. Packhofslager 6.

Waarenverschluß durch Verbleien (Plombiren) oderVersiegeln, i) Bezweckt die Sicherstellung, daß dieMaare bei Octsveränderungen dieselbe bleibe. Z. O.tz. ig. s. Packhofölager Z.